Informationen für die Gastfamilie

   Bundesanstalt für Arbeit

             Hauptstelle

Informationen über die Beschäftigung von Au-Pairs in der Bundesrepublik Deutschland

 I. Die Aufgaben eines Au-pairs

II. Rechte und Pflichten

III. Bewerbung und Verpflichtung

IV. Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisbestimmungen

V. Zu guter Letzt

I.     Die Aufgaben eines Au-pairs

Die täglichen Aufgaben eines Au-pairs sind sehr unterschiedlich. Sie hängen ganz von der Eigenart und dem Lebensstil der Familie ab, die das Au-pair bei sich aufgenommen hat.

Zum Alltag eines Au-pairs gehört im allgemeinen:

- Leichte Hausarbeiten zu verrichten, also mitzuhelfen, die Wohnung sauber und in Ordnung zu halten, sowie beim Waschen und Bügeln der Wäsche zu helfen;

- das Frühstück und einfache Mahlzeiten zuzubereiten;

- die jüngeren Kinder zu betreuen, das heißt, sie zu beaufsichtigen und auf dem Weg in den Kindergarten oder in die Schule oder zu bestimmten Veranstaltungen zu begleiten, mit ihnen spazieren zu gehen oder zu spielen;

- das Haus bzw. die Wohnung zu hüten und die Haustiere zu betreuen.

II.    Rechte und Pflichten

Das „Europäische Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung“ enthält Rahmenvorschriften über die Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht, die soziale Sicherung sowie über die Rechte und Pflichten der Gastfamilie und des Au-pairs. Dieses Abkommen wurde zwar von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert, es wird jedoch in der Praxis im allgemeinen nach ihm verfahren. Hinzu kommen, da man das Au-pair-Verhältnis in Deutschland schon seit vielen Jahren kennt, gewisse Gepflogenheiten:

Dauer des Au-pair-Verhältnisses

Zumeist werden Au-pairs für die Dauer von 10 bis 12 Monaten in die Familie aufgenommen. In manchen Fällen kann der Aufenthalt auch kürzer sein, aber selten unter 6 Monaten.


Arbeits- und Freizeit, Erholungsurlaub

Die täglichen Aufgaben im Haushalt sollen das Au-pair nicht mehr als 5 Stunden in Anspruch nehmen (einschließlich Babysitting). Soll diese Zeitdauer aus besonderem Anlass überschritten werden, so bedarf dies der vorherigen Absprache. Die Überstunden müssen zeitlich ausgeglichen werden. Von der Familie kann verlangt werden, dass das Au-pair die ihm übertragenen Aufgaben in angemessener Zeit erledigt. Die Besorgung privater Angelegenheiten (z.B. das Sauberhalten und Aufräumen des eigenen Zimmers) zählt nicht als Hausarbeitszeit.

Die Einteilung der Hausarbeitszeit richtet sich nach den häuslichen Gegebenheiten und Bedürfnissen der Familie. Eine gewisse Regelmäßigkeit im Tagesablauf kann jedoch erwartet werden. Dem Au-pair steht mindestens ein voller Ruhetag in der Woche zur Verfügung (nicht notwendigerweise am Wochenende, mindestens ein Sonntag im Monat muss jedoch frei sein). Wird das Au-pair für ein volles Jahr in die Familie aufgenommen, steht ihm ein bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen Dauer zu, ansonsten für jeden vollen Monat ein Urlaub von 2 Werktagen. Fährt die Familie selbst in Urlaub, nimmt sie häufig das Au-pair mit, das dann jedoch auch gewisse Aufgaben und Verpflichtungen übernehmen muss (z. B. Betreuung der Kinder usw.). Ein Familienurlaub zählt jedoch nur dann als Urlaub, wenn lediglich unwesentliche Aufgaben übernommen werden müssen und keine Anwesenheitspflicht besteht.

Sprachkurs

Jedem Au-pair ist die Möglichkeit zu geben, in seiner Freizeit an einem Deutsch‑Sprach­kurs teilzunehmen sowie kulturelle und geistig anregende Veranstaltungen zu besuchen. Für die Kosten des Sprachlehrgangs und der Veranstaltungen muss es jedoch selbst aufkommen.

Unterkunft und Verpflegung

Unterkunft und Verpflegung werden selbstverständlich von der Familie unentgeltlich gestellt. Grundsätzlich steht dem Au-pair ein eigenes Zimmer innerhalb der Familienwohnung zur Verfügung. Es nimmt an den gemeinsamen Mahlzeiten teil und erhält dasselbe Essen


wie die Familienangehörigen. Wird eine bestimmte Ernährungsform gewünscht, sollte man dies in der Bewerbung angeben.

Taschengeld und Reisekosten

Im Vordergrund des Au-pair-Verhältnisses steht, die Sprachkenntnisse zu vervollständigen und das Allgemeinwissen durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern. Ein Au-pair erhält daher keinen Arbeitslohn im üblichen Sinne, sondern lediglich ein sogenanntes Taschengeld. Es beträgt zur Zeit üblicherweise 205  Euro im Monat, und zwar unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit. Die Kosten für die An- und Rückreise trägt in der Regel das Au-pair.

Kranken- und Unfallversicherung, Schwangerschaft

Auf jeden Fall muss für das Au-pair in Deutschland eine Versicherung für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls abgeschlossen werden. Alle Versicherungsbeiträge gehen zu Lasten der Familie.

Auflösung des Au-pair-Verhältnisses

Das Au-pair-Verhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Sofern keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit grundsätzlich nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden (Auflösungsvertrag). In den meisten Fällen einigen sich beide Seiten darauf, dass das Au-pair so lange bleibt, bis es eine andere Familie gefunden hat. Liegt ein schwerwiegender Grund vor, kann jedoch fristlos gekündigt werden. Abgesehen von diesem Fall dürfte es selbstverständlich sein, dass man sich nicht schon während der ersten Tage des Zusammenlebens trennt; der erste „Kulturschock“ (z. B. aufgrund der andersartigen Lebens- und Essensgewohnheiten) wird bei gutem Willen erfahrungsgemäß nach einiger Zeit überwunden. Sollte jedoch ein harmonisches Zusammenleben nicht möglich sein, sollte die Au-pair-Agentur hierüber so bald wie möglich informiert werden. Sie wird versuchen, sich ein möglichst objektives Bild zu verschaffen und eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.


III. Bewerbung und Vermittlung

Au-pairs müssen mindestens 17 Jahre alt sein; bei Minderjährigen ist eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten dürfen bei Beantragung des Visums (siehe IV.) noch nicht 25 Jahre alt sein. Das Visum sollte zur Vermeidung von Schwierigkeiten so rechtzeitig beantragt werden, dass die Altersgrenze bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über die Aufenthaltserlaubnis nicht überschritten wird.

Es wird erwartet, dass Bewerberinnen bzw. Bewerber über gute Grundkenntnisse der deutschen Umgangssprache verfügen.

Interessentinnen bzw. Interessenten sollten ihre Bewerbungsunterlagen (Bewerbungs­schreiben, Lebenslauf) sorgfältig und genau in deutscher Sprache abfassen und ein ansprechendes Passbild beifügen (bitte auf dem Lebenslauf befestigen). Viele Au-pair-Agenturen verlangen darüber hinaus das Ausfüllen eines Fragebogens.

Bei der Vermittlung wird die Au-pair-Agentur die Vorstellungen der Familie und der Bewerberin bzw. des Bewerbers soweit wie möglich berücksichtigen. Das Angebot an interessierten Familien ist in der Bundesrepublik im allgemeinen groß. Eine Vermittlung kann grundsätzlich nur in Familien erfolgen, bei denen mindestens ein erwachsenes Familienmitglied Deutsche(r) ist. Möglich ist auch eine Tätigkeit in Familien, die aus einem deutschsprachigen Land oder Landesteil stammen und in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, in Ausnahmefällen auch in ausländischen Familien, in denen Deutsch die Umgangssprache ist.

IV.   Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisbestimmungen

Nicht-EU-/EWR-Au-pairs benötigen eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Die Aufenthaltserlaubnis muss vor der Ausreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (das ist die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland oder ein regional zuständiges Konsulat) in Form eines Sichtvermerks (Visum) beantragt werden.


Der Einreisesichtvermerk bedarf der vorherigen Zustimmung der für den Wohnort der Gastfamilie zuständigen Ausländerbehörde. Die Arbeitserlaubnis wird auf Antrag vom örtlich zuständigen Arbeitsamt erteilt. Sie setzt das Vorhandensein einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder deren Zusage voraus. Die Arbeitserlaubnis muss nach der Einreise, aber noch vor der Arbeitsaufnahme eingeholt werden.

Staatsangehörige aus Nicht-EU-/EWR-Staaten benötigen für die Einreise und für die Dauer des vorgesehenen Aufenthalts einen gültigen Reisepass ihres Herkunftslandes. Au-pairs aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten benötigen zur Einreise nur ihren gültigen Personalausweis. Es empfiehlt sich jedoch (für den Fall eines Verlustes des Personalausweises), auch den Reisepass mitzunehmen. Innerhalb von drei Monaten nach der Einreise muss bei der Ausländerbehörde eine „Aufenthaltserlaubnis-EG“ beantragt werden.

V.    Zu guter Letzt

Für weitere Fragen steht Ihnen ggf. die Au-pair-Agentur zur Verfügung. Sie ist verpflichtet, Ihnen während des Aufenthalts z. B. bei Schwierigkeiten mit der Gastfamilie beizustehen. Deshalb empfiehlt es sich, in jedem Fall eine Au-pair-Agentur in Anspruch zu nehmen. Anderenfalls sind Sie unter Umständen in Deutschland auf sich allein gestellt.

Mit Beschwerden über die Agentur oder bei Fragen, die nach einer evtl. Schließung der    Agentur auftreten, kann man sich an das zuständige deutsche Landesarbeitsamt (Fachgebiet erlaubte und unerlaubte Arbeitsvermittlung) wenden. Bei den Landesarbeitsämtern erhalten Sie auch Listen der Inhaber(innen) einer Erlaubnis zur Au-pair-Vermittlung.

Wenn Sie sich entschlossen haben, als Au-pair in die Bundesrepublik Deutschland zu kommen, gehen Sie aufgeschlossen auf Ihre Gastfamilie zu und teilen Sie mit ihr unvoreingenommen ihre Lebensgewohnheiten und Gepflogenheiten - die Sie ja in Deutschland kennenlernen möchten. Bemühen Sie sich ernsthaft und nachdrücklich um die Vervollständigung Ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache und nehmen Sie sich vor, aus den vielen neuen und zum Teil ungewohnten, manchmal schwierigen, aber auch schönen Eindrücken eine wertvolle Lebenserfahrung zu gewinnen. Einem erfolgreichen Aufenthalt in Deutschland dürfte dann nichts im Wege stehen.

 


   Bundesanstalt für Arbeit

             Hauptstelle


Au-pair-Info für deutsche Gastfamilien

1.      Au-pairs

Au-pairs sind junge Menschen, die als Gegenleistung für eine begrenzte Mitwirkung an den laufenden familiären Aufgaben (leichte Haushaltsarbeiten, Kinderbetreuung) in Familien aufgenommen werden, um insbesondere ihre Sprachkenntnisse zu vervollständigen und ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern.

Das vom Europarat 1969 verabschiedete „Europäische Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung“ ist von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert worden und hat somit hier keinen Rechtscharakter angenommen. Die wesentlichen Kriterien dieses Abkommens sind aber auch in der Bundesrepublik Deutschland als maßgeblich anerkannt. Sie und die bestehenden     Usancen lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen (siehe dazu das Merkblatt „Au-pair“ bei deutschen Familien):

-    Mindestalter grundsätzlich 17 Jahre; Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter,

-    Integration in die Gastfamilie,

-    Mitwirkung insbesondere bei leichten Haushaltsarbeiten und bei der Kinderbetreuung einschließlich Babysitting (insgesamt grundsätzlich nicht mehr als 5 Stunden täglich),

-    Gewährung von mindestens einem freien Tag pro Woche (der mindestens einmal monatlich auf einen Sonntag fällt) und von mindestens vier freien Abenden pro Woche,

-    Freistellung für Sprachkurse, Religionsausübung, kulturelle Veranstaltungen und Exkursionen,


-    bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen (bei kürzerer Tätigkeit als ein Jahr: 2 Werktage pro vollem Monat),

-    Versicherung durch die Gastfamilie für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls,

-    Zahlung eines bestimmten Betrages als Taschengeld (zur Zeit üblicherweise 205 Euro monatlich, und zwar unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit),

     -    angemessene Unterkunft (grundsätzlich eigenes Zimmer in der Familienwohnung) und 

          Verpflegung durch die Gastfamilie,

     -    Abschluss eines schriftlichen Vertrages über die gegenseitigen Rechte und Pflichten.


Das Au-pair-Verhältnis unterliegt den Vorschriften über die Anwerbung, Arbeitsvermittlung und Arbeitserlaubnis, jedoch nach übereinstimmender Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht.

2.      Anwerbung und Vermittlung von Au-pairs

Jede angehende Au-pair-Gastfamilie darf Au-pairs, die Staatsangehörige anderer EU-/EWR-Mitgliedstaaten [1] sind, selbst anwerben. Es besteht insoweit keine Verpflichtung, einen Vermittler in Anspruch zu nehmen. Die Anwerbung eines Nicht-EU-/EWR-Au-pairs durch eine Gastfamilie ist dagegen unzulässig. Die Gastfamilie muss in diesem Fall einen Vermittler einschalten.

Sowohl angehende EU-/EWR-Au-pairs als auch Nicht-EU-/EWR-Au-pairs dürfen sich eine Gastfamilie selbst suchen, müssen also keinen Vermittler einschalten. Bei Nicht-EU-/EWR-Au-pairs muss es sich um eine echte Initiativbewerbung handeln. Der Anstoß zu der Bewerbung darf daher nicht von der Gastfamilie ausgehen.

Die Au-pair-Vermittlung sowohl von und nach anderen EU-/EWR-Staaten als auch von und nach Nicht-EU-/EWR-Staaten wird in der Bundesrepublik Deutschland fast ausschließlich von privaten Vermittlern durchgeführt. Diese benötigen für ihre Vermittlungstätigkeit eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit, die auf Antrag vom zuständigen Landesarbeitsamt erteilt wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Vermittlung von und nach Nicht-EU-/EWR-Staaten ist eine besondere Erlaubnis erforderlich. Bei Inanspruchnahme eines privaten Vermittlers sollte daher unbedingt darauf geachtet werden, dass dieser die entsprechende Erlaubnis besitzt.

Auch Vermittler mit Sitz im Ausland dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie eine deutsche Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung besitzen. Das kann nur bei Vermittlern mit Sitz im EU-/EWR-Ausland der Fall sein, da Vermittlern mit Sitz im Nicht-EU-EWR-Ausland keine Erlaubnis erteilt wird.

Die Au-pair-Vermittler müssen sowohl den von ihnen vermittelten Au-pairs als auch den Gastfamilien bei Problemen persönlich zur Verfügung stehen (Auflage der Bundesanstalt für Arbeit). Es empfiehlt sich daher, auch in den Fällen einen Vermittler in Anspruch zu nehmen, in denen dies nicht vorgeschrieben ist.


3.      Vergütung für die Arbeitsvermittlung nach der Arbeitsvermittlerverordnung

Ein privater Au-pair-Vermittler darf von den Beteiligten für die Vermittlung eine Vergütung verlangen oder entgegennehmen. Verlangt er eine Vergütung nur vom Au-pair, darf diese höchstens  150 Euro betragen (+ höchstens 15 Euro Pauschale für Auslagen des Vermittlers). Verlangt er eine Vergütung sowohl vom Au-pair als auch von der Gastfamilie, darf die Vergütung des Au-pairs ebenfalls höchstens 150 Euro betragen; die Gesamtvergütung darf nicht höher sein als 12 % des dem Au-pair zustehenden Entgeltes (für längstens 12 Monate). Das bedeutet, dass von der Au-pair-Gastfamilie höchstens der Differenzbetrag zwischen dem Höchstbetrag und dem vom Au-pair zu zahlenden Betrag verlangt werden darf:

Beispiel 1

(Das Au-pair soll 150 Euro, die Gastfamilie 12 % zahlen. Das Entgelt (Taschengeld, freie Unterkunft und Verpflegung etc.) beträgt 550 Euro monatlich. Die Vermittlung erfolgte für 12 Monate.)

  6.600 Euro

     792 Euro

Entgelt (12 x 550 Euro)

Höchstbetrag der Gesamtvergütung (12 % von 6.600 Euro)

792 Euro

12 % von 6.600 Euro

150 Euro

vom Au-pair zu zahlen

942 Euro

Höchstbetrag um 150 Euro überschritten

642 Euro

von der Gastfamilie zu zahlen (792 Euro – 150 Euro)

Beispiel 2

(Das Au-pair soll 110 Euro, die Gastfamilie 10 % zahlen. Entgelt wie Beispiel 1. Die Vermittlung erfolgte für 10 Monate.)

  5.500 Euro

Entgelt (10 x 550 Euro)

660 Euro

Höchstbetrag der Gesamtvergütung (12 % von 5.500 Euro)

550 Euro

10 % von 5.500 Euro

110 Euro

vom Au-pair zu zahlen

660 Euro

Höchstbetrag nicht überschritten

550 Euro

von der Gastfamilie zu zahlen (10 % von 5.500 Euro)

 

Zu den Vergütungen kommt ggf. noch die Mehrwertsteuer hinzu. Vorschüsse auf die Vergütung dürfen nicht erhoben werden. Die Vergütung wird erst dann geschuldet, wenn der Au-pair-Vertrag rechtswirksam zustande gekommen ist. Bei einem Nicht-EU-/EWR-Au-pair ist dies erst dann der Fall, wenn die erforderliche Arbeitserlaubnis erteilt wurde.

Verlangt der Vermittler vom Au-pair keine Vergütung, kann er mit der Gastfamilie die Höhe und die Fälligkeit etc. der von ihr zu zahlenden Vergütung frei vereinbaren.

Für Au-pair-Vermittler, die ihre Erlaubnis vor dem 1.8.94 erhalten haben, gelten andere Regelungen (Auskunft hierüber erhalten Sie ggf. beim zuständigen Landesarbeitsamt).

4.      Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis

Eine Arbeitserlaubnis benötigen nur Au-pairs, die Staatsangehörige von Nicht-EU-/EWR-Staaten sind. Sie wird auf Antrag vom örtlich zuständigen Arbeitsamt erteilt. Die Arbeitserlaubnis muss nach der Einreise, aber noch vor der Arbeitsaufnahme eingeholt werden. Kam das Au-pair-Verhältnis durch unerlaubte Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande, wird die Arbeitserlaubnis versagt.

Die Arbeitserlaubnis kann nur bis zu einer Geltungsdauer von einem Jahr erteilt werden und nur an Au-pairs unter 25 Jahren und nur, wenn sich das Au-pair in Familien [2] aufhält, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird (grundsätzlich muss mindestens ein erwachsenes Familienmitglied Deutsche(r) sein)[3]. Eine wiederholte Zulassung ist nicht möglich.

Eine Aufenthaltserlaubnis benötigen alle Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten. Sie wird grundsätzlich allen Personen erteilt, die eine Arbeitserlaubnis erhalten können. Au-pairs aus EU-/EWR-Staaten benötigen eine „Aufenthaltserlaubnis-EG“.


[1] Andere EU-/EWR-Staaten sind: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Irland, Island, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien

[2] Als Familie zählen Ehepaare mit oder ohne Kind sowie unverheiratete Paare oder Alleinerziehende mit Kind im gemeinsamen Haushalt.

[3] Es können auch Familien zugelassen werden, die aus einem deutschsprachigen Land oder Landesteil stammen und in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, in Ausnahmefällen auch ausländische Familien, in denen Deutsch die Umgangssprache ist.

[ Startseite ]


© agentureva 2004  |  Impressum / Disclaimer  |   aupair@agentureva.de
Bei technischen Problemen Nachricht an: webmaster@agentureva.de