Informationen für die
Gastfamilie |
Bundesanstalt für
Arbeit Hauptstelle |
Informationen über die Beschäftigung von Au-Pairs in der Bundesrepublik Deutschland | |
IV. Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisbestimmungen | |
Bundesanstalt für
Arbeit Hauptstelle |
Au-pairs sind junge Menschen, die als Gegenleistung für eine begrenzte Mitwirkung an den laufenden familiären Aufgaben (leichte Haushaltsarbeiten, Kinderbetreuung) in Familien aufgenommen werden, um insbesondere ihre Sprachkenntnisse zu vervollständigen und ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern.
Das vom Europarat 1969 verabschiedete „Europäische Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung“ ist von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert worden und hat somit hier keinen Rechtscharakter angenommen. Die wesentlichen Kriterien dieses Abkommens sind aber auch in der Bundesrepublik Deutschland als maßgeblich anerkannt. Sie und die bestehenden Usancen lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen (siehe dazu das Merkblatt „Au-pair“ bei deutschen Familien):
- Mindestalter grundsätzlich 17 Jahre; Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter,
- Integration in die Gastfamilie,
- Mitwirkung insbesondere bei leichten Haushaltsarbeiten und bei der Kinderbetreuung einschließlich Babysitting (insgesamt grundsätzlich nicht mehr als 5 Stunden täglich),
- Gewährung von mindestens einem freien Tag pro Woche (der mindestens einmal monatlich auf einen Sonntag fällt) und von mindestens vier freien Abenden pro Woche,
- Freistellung für Sprachkurse, Religionsausübung, kulturelle Veranstaltungen und Exkursionen,
- bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen (bei kürzerer Tätigkeit als ein Jahr: 2 Werktage pro vollem Monat),
- Versicherung durch die Gastfamilie für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls,
- Zahlung eines bestimmten Betrages als Taschengeld (zur Zeit üblicherweise 205 Euro monatlich, und zwar unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit),
- angemessene Unterkunft (grundsätzlich eigenes Zimmer in der Familienwohnung) und
Verpflegung durch die Gastfamilie,
- Abschluss eines schriftlichen Vertrages über die gegenseitigen Rechte und Pflichten.
Das Au-pair-Verhältnis unterliegt den Vorschriften über die Anwerbung, Arbeitsvermittlung und Arbeitserlaubnis, jedoch nach übereinstimmender Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht.
Jede angehende Au-pair-Gastfamilie darf Au-pairs, die Staatsangehörige anderer EU-/EWR-Mitgliedstaaten [1] sind, selbst anwerben. Es besteht insoweit keine Verpflichtung, einen Vermittler in Anspruch zu nehmen. Die Anwerbung eines Nicht-EU-/EWR-Au-pairs durch eine Gastfamilie ist dagegen unzulässig. Die Gastfamilie muss in diesem Fall einen Vermittler einschalten.
Sowohl angehende EU-/EWR-Au-pairs als auch Nicht-EU-/EWR-Au-pairs dürfen sich eine Gastfamilie selbst suchen, müssen also keinen Vermittler einschalten. Bei Nicht-EU-/EWR-Au-pairs muss es sich um eine echte Initiativbewerbung handeln. Der Anstoß zu der Bewerbung darf daher nicht von der Gastfamilie ausgehen.
Die Au-pair-Vermittlung sowohl von und nach anderen EU-/EWR-Staaten als auch von und nach Nicht-EU-/EWR-Staaten wird in der Bundesrepublik Deutschland fast ausschließlich von privaten Vermittlern durchgeführt. Diese benötigen für ihre Vermittlungstätigkeit eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit, die auf Antrag vom zuständigen Landesarbeitsamt erteilt wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Vermittlung von und nach Nicht-EU-/EWR-Staaten ist eine besondere Erlaubnis erforderlich. Bei Inanspruchnahme eines privaten Vermittlers sollte daher unbedingt darauf geachtet werden, dass dieser die entsprechende Erlaubnis besitzt.
Auch Vermittler mit Sitz im Ausland dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie eine deutsche Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung besitzen. Das kann nur bei Vermittlern mit Sitz im EU-/EWR-Ausland der Fall sein, da Vermittlern mit Sitz im Nicht-EU-EWR-Ausland keine Erlaubnis erteilt wird.
Die Au-pair-Vermittler müssen sowohl den von ihnen vermittelten Au-pairs als auch den Gastfamilien bei Problemen persönlich zur Verfügung stehen (Auflage der Bundesanstalt für Arbeit). Es empfiehlt sich daher, auch in den Fällen einen Vermittler in Anspruch zu nehmen, in denen dies nicht vorgeschrieben ist.
3. Vergütung für die
Arbeitsvermittlung nach der Arbeitsvermittlerverordnung
Ein privater Au-pair-Vermittler darf von den Beteiligten für die Vermittlung eine Vergütung verlangen oder entgegennehmen. Verlangt er eine Vergütung nur vom Au-pair, darf diese höchstens 150 Euro betragen (+ höchstens 15 Euro Pauschale für Auslagen des Vermittlers). Verlangt er eine Vergütung sowohl vom Au-pair als auch von der Gastfamilie, darf die Vergütung des Au-pairs ebenfalls höchstens 150 Euro betragen; die Gesamtvergütung darf nicht höher sein als 12 % des dem Au-pair zustehenden Entgeltes (für längstens 12 Monate). Das bedeutet, dass von der Au-pair-Gastfamilie höchstens der Differenzbetrag zwischen dem Höchstbetrag und dem vom Au-pair zu zahlenden Betrag verlangt werden darf:
Beispiel 1
(Das Au-pair soll 150 Euro, die Gastfamilie 12 % zahlen. Das Entgelt (Taschengeld, freie Unterkunft und Verpflegung etc.) beträgt 550 Euro monatlich. Die Vermittlung erfolgte für 12 Monate.)
6.600 Euro 792 Euro |
Entgelt (12 x 550 Euro) Höchstbetrag der Gesamtvergütung (12 % von 6.600 Euro) |
792
Euro |
12 % von
6.600 Euro |
150
Euro |
vom Au-pair zu zahlen |
942 Euro |
Höchstbetrag um 150 Euro überschritten |
642 Euro |
von der Gastfamilie zu zahlen (792 Euro – 150 Euro) |
Beispiel 2
(Das Au-pair soll 110 Euro, die Gastfamilie 10 % zahlen. Entgelt wie Beispiel 1. Die Vermittlung erfolgte für 10 Monate.)
5.500 Euro |
Entgelt (10 x 550 Euro) |
660 Euro |
Höchstbetrag der Gesamtvergütung (12 % von 5.500 Euro) |
550
Euro |
10 % von
5.500 Euro |
110
Euro |
vom Au-pair zu zahlen |
660 Euro |
Höchstbetrag nicht überschritten |
550 Euro |
von der Gastfamilie zu zahlen (10 % von 5.500 Euro) |
Zu den Vergütungen kommt ggf. noch die Mehrwertsteuer hinzu. Vorschüsse auf die Vergütung dürfen nicht erhoben werden. Die Vergütung wird erst dann geschuldet, wenn der Au-pair-Vertrag rechtswirksam zustande gekommen ist. Bei einem Nicht-EU-/EWR-Au-pair ist dies erst dann der Fall, wenn die erforderliche Arbeitserlaubnis erteilt wurde.
Verlangt der Vermittler vom Au-pair keine Vergütung, kann er mit der Gastfamilie die Höhe und die Fälligkeit etc. der von ihr zu zahlenden Vergütung frei vereinbaren.
Für Au-pair-Vermittler, die ihre Erlaubnis vor dem 1.8.94 erhalten haben, gelten andere Regelungen (Auskunft hierüber erhalten Sie ggf. beim zuständigen Landesarbeitsamt).
Eine Arbeitserlaubnis benötigen nur Au-pairs, die Staatsangehörige von Nicht-EU-/EWR-Staaten sind. Sie wird auf Antrag vom örtlich zuständigen Arbeitsamt erteilt. Die Arbeitserlaubnis muss nach der Einreise, aber noch vor der Arbeitsaufnahme eingeholt werden. Kam das Au-pair-Verhältnis durch unerlaubte Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande, wird die Arbeitserlaubnis versagt.
Die Arbeitserlaubnis kann nur bis zu einer Geltungsdauer von einem Jahr erteilt werden und nur an Au-pairs unter 25 Jahren und nur, wenn sich das Au-pair in Familien [2] aufhält, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird (grundsätzlich muss mindestens ein erwachsenes Familienmitglied Deutsche(r) sein)[3]. Eine wiederholte Zulassung ist nicht möglich.
Eine Aufenthaltserlaubnis benötigen alle Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten. Sie wird grundsätzlich allen Personen erteilt, die eine Arbeitserlaubnis erhalten können. Au-pairs aus EU-/EWR-Staaten benötigen eine „Aufenthaltserlaubnis-EG“.
[1] Andere EU-/EWR-Staaten sind: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Irland, Island, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien
[2] Als Familie zählen Ehepaare mit oder ohne Kind sowie unverheiratete Paare oder Alleinerziehende mit Kind im gemeinsamen Haushalt. [3] Es können auch Familien zugelassen werden, die aus einem deutschsprachigen Land oder Landesteil stammen und in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, in Ausnahmefällen auch ausländische Familien, in denen Deutsch die Umgangssprache ist.[ Startseite ]
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